Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verträge auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abänderungen oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Alle Liefervereinbarungen sind vorbehaltlich der Eigenbelieferung gültig.
2. Angebot und Vertragsschluß
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Verträge kommen erst durch unsere Bestätigungsschreiben zustande. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern werden nur rechtsgültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Bei Unterzeichnung unseres Bestellformulars durch den Käufer oder bei vorrätigen und sofort lieferbaren Waren ist die Rechnung gleichzeitig unser Bestätigungsschreiben. Der Inhalt eines Bestätigungsschreibens gilt als uneingeschränkt anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang des Bestätigungsschreibens widerspricht.
3. Lieferung und Versand
Maße, Gewichte, Leistungen und sonstige Angaben betreffend Ausführung, Farbe, Qualität sowie Preisangaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen etc. sind unverbindlich. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies schriftlich zugesichert wurde. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und soweit nichts anderes vereinbart - nicht zurückgenommen. Leistungen, die in unserem Bestätigungsschreiben nicht enthalten sind, jedoch zur Erfüllung der Bestellung erforderlich sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt insoweit ein übliches Entgelt als vereinbart. Falls nichts anders ausdrücklich vereinbart, bleibt die Art der Versendung uns vorbehalten.
4. Lieferfrist
Wir bemühen uns, Lieferzeitangaben einzuhalten. Sie sind jedoch keine Fixtermine. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung oder dem Eingang des unterzeichneten Bestellschreibens. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist dem Käufer als versandbereit gemeldet wurde.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind möglich.
Kann eine verbindliche Lieferfrist aufgrund unvorhergesehener Umstände, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrung, politischen Unruhen, Überschwemmung, Brand, Krieg, Arbeitskräftemangel, Betriebsstörungen und behördliche Verfügungen oder sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit höchstens jedoch 60 Tage. Danach sind beide Parteien berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
Werden infolge der oben genannten Gründe, also aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, Lieferungen unmöglich, so steht uns ohne Schadensersatzpflicht das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle unseres Leistungsverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch 14 Arbeitstage, vom Vertrag zurücktreten. Sowohl im Falle des Leistungsverzuges als auch der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
Von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist sind wir befreit, wenn der Käufer während der Laufzeit des Auftrages Änderungen nach Art und Umstand vornimmt, die Änderungen in der Konstruktion, Fertigung oder der Disposition von Fremdteilen nach sich ziehen. Nimmt der Käufer die Ware im vertraglich vereinbarten Zeitraum nicht ab, so hat er trotzdem Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung zu liefernder Gegenstände geht auf den Käufer über, sobald sie versandbereit auf unserem Betriebsgrundstück bereitgestellt sind. Das gilt auch dann, wenn die Lieferung franco, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt sowie bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
Verzögert sich die Versendung durch Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, kann, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Käufer ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat berechnet werden.
6. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, für Lieferungen ab unserem Lager, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und sonstigen Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Zölle und andere Abgaben, die bei uns erhoben werden, sind innerhalb 10 Tagen nach Mitteilung dieser Beträge vom Käufer an uns zu bezahlen. Unsere Preise sind unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden tarifvertraglichen Lohnsätze und Rohmaterialpreise unserer Lieferanten gebildet worden. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und vertragsgemäßer Lieferung die Lohnsätze oder die Preise für Material oder Preise unserer Lieferanten ändern, so behalten wir uns Preisanpassungen für diesen Fall vor.
Zahlungen sind, soweit nichts anders vereinbart ist, bei Lieferung/Rechnungsdatum rein netto frei unserer Zahlstelle zahlbar. Erstlieferungen und Auslandslieferungen tätigen wir nach Vorauszahlung oder per Nachnahme. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang entscheidend. Hält der Käufer diese Zahlungsweise nicht ein, so werden auch nichtfällige Rechnungen sofort fällig. Bei Zahlungen nach spätestens 14 Tagen nach Rechnungsstellung sind wir unter Vorbehalt der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. (Zur Entstehung unseres Anspruchs auf Verzugsschadensersatz bedarf es, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, keiner besonderer Mahnungen.) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf unserer Zustimmung. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Zahlung mit Wechseln berechtigt nicht zum Abzug von Skonti. Diskont, Wechselspesen sowie Einzugs- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Käufers und sind zur sofortigen Zahlung fällig. Für rechtzeitige Verlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückhaltung von Wechseln bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort unter Wegfall eines Zahlungszieles fällig zu stellen. Das gilt auch in bezug auf hereingenommene Wechsel.
Waren, die von uns zurückgenommen wurden, können wir mit dem Wert gutschreiben, zu dem wir sie weiterveräußern können. Aufwendungen, die uns durch die Zurücknahme entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zuverlässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Für Wiederverkäufer gilt ein Mindestbestellwert pro Lieferadresse von 75,00 €. Darunter berechnen wir einen Mindermengenaufwand von 5,00 €.
7. Gewährleistung und Haftung
Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die von uns beschriebene Verwendungsfähigkeit der Ware wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Obliegenheiten der §§377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Unsere Haftung für Mängel eines Kaufgegenstandes beschränkt sich auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung bestimmt sich unsere
Haftung nach dem Gesetz.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Beim Verkauf von zugelieferten Teilen übernehmen wir nur diejenige Gewährleistung, welche in den Lieferbedingungen unserer Zulieferanten enthalten sind. Zur Erfüllung einer solchen Gewährleistungsverpflichtung werden wir dann unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abtreten. Weitergehende Ansprüche in diesem Falle bestehen gegen uns nicht, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann.
Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein Dritter an den gelieferten Waren ohne
unsere Anweisungen Veränderungen vornimmt, oder wenn der Käufer uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Änderungen sowie Ersatzlieferungen nicht eine angemessene Frist
zubilligt, oder wenn der Käufer nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, den Schaden zu mindern, sowie bei Schäden, die durch fehlerhaften oder unsachgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware entstanden sind und für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrenübergang eingetreten ist. Als unsachgemäß gilt vor allem die Verwendung der gelieferten Ware im Zusammenhang mit Material oder Gegenständen, die bei der Entwicklung oder Herstellung von uns gelieferten Materials nicht berücksichtigt werden konnten. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfange wie für die ursprünglichen Liefergegenstände, jedoch nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist (sofern der Käufer Nichtkaufmann ist, bleibt es auch diesbezüglich bei den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.)
Unsere Gewährleistungsfrist besteht im übrigen nur dann, wenn der Käufer seine uns gegenüber obliegenden Verpflichtungen aus anderen als der mangelbehafteten Lieferung erfüllt. Für diese kann jedoch die Nachbesserung verweigert werden, sofern nicht die Hälfte des Kaufpreises bezahlt ist, es sei denn, der Mangel überschreitet diesen Betrag erheblich.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kaufleuten 6 Monate ab Rechnungsdatum bei Ein-Schicht-Betrieb. Gegenüber einem Käufer, der kein Kaufmann ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Gefahrübergang bei Ein-Schicht-Betrieb.
Kisten und Pakete sind vor der Übernahme auf etwaige Beschädigung und Beraubung zu überprüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlichem Anerkenntnis des Schadens abzunehmen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bestehen keinerlei Ansprüche gegen uns. Die Rücksendung der beanstandeten Ware an uns muß in fachgerechter Verpackung und für uns kostenfrei sein, andernfalls haben wir das Recht, die Annahme der Sendung zu verweigern. Schadensersatzansprüche des Käufers - aus welchem Rechtsgrund auch immer - sind der Höhe nach auf den Wert der Ware, die Gegenstand der jeweiligen Geschäftsbeziehung ist, beschränkt, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8. Sicherungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogene. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung ,oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware anzusehen ist, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein, oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Käufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Absatz 3 auf uns tatsächlich übergehen. Die Vorbehaltsware darf Dritten nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Etwaige Pfändungen, die auf Betrieben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
Nimmt der Käufer bei Weiterveräußerung der Waren seinerseits Waren in Zahlung, so überträgt er uns im voraus das Eigentum an diesen Waren sicherheitshalber und behält leihweise den Besitz. Für die Weiterveräußerung dieser Waren gelten die
Bestimmungen über die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren entsprechend.
Auf Verlangen des Käufers sind wir nach unserer Wahl insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet, als der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 25 % übersteigt.
Die Pfändung des Kaufgegenstandes steht uns im übrigen frei, sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei Pfandverwertung verliert der Käufer das Recht auf Vertragserfüllung.
9. Entwürfe, Werkzeuge, Serviceleistungen und Zeichnungen
Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Werkzeugen usw. vor. Diese Gegenstände dürfen weder nachgeahmt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch zur Selbstanfertigung der gelieferten Ware verwendet werden. Dies gilt auch für von uns hergestellte Werkzeuge und Vorrichtungen, die den Kunden zum Eigenbedarf zur Verfügung gestellt werden.
Alle Skizzen, Schaltungsvorschläge sind masslich und funktionsmäßig als unverbindlich zu betrachten, es sei denn, wir haben die Verbindlichkeiten ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Für Serviceleistungen berechnen wir Kosten für Fahrzeug, Reise-, Warte-, Servicedauer sowie Hotelkosten und Tagesspesen. Die jeweils gültigen Sätze nennen wir auf Wunsch. Serviceaufträge werden nur angenommen, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich erteilt werden.
10. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß seine personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, gespeichert werden. Dasselbe gilt auch für Angebotsdaten.
Unser Firmensitz (D-63500 Seligenstadt/M) ist als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen, der Gerichtsstand ist gemäß dem Sitz der GmbH (D-63791 Karlstein) vereinbart, für den Fall, daß wir Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Für die von uns abgeschlossenen Lieferverträge gilt deutsches Recht.
Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.